Im Schwerbehindertenrecht ist geregelt, wie diese so genannten Nachteilsausgleiche aussehen und wem sie zustehen.
Das Sozial- und Versorgungsamt …
- stellt das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest.
- stellt Schwerbehindertenausweise aus.
- prüft, ob die Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche vorliegen.
Nachteilsausgleiche sind z. B.:
- Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr (Ausgabe von Wertmarken)
- Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- Freifahrt für Begleitpersonen
- Parkerleichterungen (Ausstellung von Parkausweisen für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde)
- Steuerfreibeträge
- Ermäßigung des Rundfunkbeitrages
Antragsformulare, Hinweise zur Antragstellung und Informationsmaterial finden Sie unten.